Mehr-Wert-News: Steuertipp
5
Inventur
Alle Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager
liegenden Vorräte festzustellen – daher zählen, messen, wiegen nicht vergessen.
Das gleiche Schicksal ereilt all jene, die zum 1.1.2019 von der EAR zur Bilanzierung wechseln! Die Inventuraufzeichnungen
benötigt Ihr Steuerberater für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Zum Bilanzstichtag müssen auch die halbfertigen Arbeiten (zB nicht abgerechnete
Dienstleistungen) bewertet werden – auch hier werden Aufzeichnungen benötigt.
Mehr-Wert-News: Steuertipp
4
Registrierkasse
Bei
Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom
Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und
kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Mehr-Wert-News: Steuertipp 3
Wie vermeide
ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter?
Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.
War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der
Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige Geschenke nicht z. B. für Getränke am
Arbeitsplatz.
Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der
Lohnsteuer.
Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von €
365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich sind allerdings steuerfrei.
Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer
individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein.
Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.
Mehr-Wert-News: Steuertipp 2
Wie vermeide
ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken an Kunden?
Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Kunden möglichst steuerschonend beschenken
können.
Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn
Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt
werden.
Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei
Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer
ausgenommen.
Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke
des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Mehr-Wert-News: Steuertipp 1
Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige
Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen
Kosten zu aktivieren.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich
als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2019 vereinbaren.
Arbeiten sollten erst mit Beginn 2019 fertig gestellt werden.
Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Mehr-Wert-News: SVA-Krankenversicherung: Sachleistung oder
Geldleistung?
Sachleistung:
Sind Sie in der Krankenversicherung als Unternehmer in der SVA sachleistungsberechtigt, so können Sie Leistungen, wie z. B. eine ärztliche Untersuchung, bei einem
Vertragsarzt in Anspruch nehmen, ohne dass Sie diese vorab selbst bezahlen müssen. Der Selbstbehalt wird nachträglich fällig.
Bei einem Wahlarzt ist die Rechnung selbst zu bezahlen und man bekommt maximal nur den Vertragstarif ersetzt.
Bei einem Spitalsaufenthalt werden die Mehrkosten einer Sonderklasse nicht ersetzt.
Sachleistungsberechtigt sind Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung, Gewerbetreibende und Gesellschafter mit Einkünften bis zur
Sachleistungsgrenze von € 71.819,99 (Wert 2018), Gewerbepensionisten sowie Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz.
Geldleistung:
Sind Sie in der Krankenversicherung geldleistungsberechtigt, so gelten Sie beim Arzt als Privatpatient. Sie müssen die Leistungen allerdings vorfinanzieren und
erhalten dann eine „Vergütung“ nach dem
Vergütungstarif (dieser ist aber generell höher als der Vertragstarif). Geldleistungsberechtigte können aber kostenfrei dazu optieren, vom Arzt wie ein
Sachleistungsberechtigter behandelt zu werden.
Bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse erhalten Geldleistungsberechtigte eine Vergütung der Mehrkosten nach dem
Satzungstarif.
Geldleistungsberechtigt sind vor allem nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende (und Gewerbegesellschafter), deren
Einkünfte die Sachleistungsgrenze übersteigen.
Optionen für Sachleistungsberechtigte:
1. Geldleistungsberechtigung nur für Spital-Sonderklasse:
Bei einer Behandlung in der Sonderklasse eines Krankenhauses erhält man eine tarifliche Vergütung.
Alle anderen Leistungen können als Sachleistung bezogen werden.
Kosten im Jahr 2018: monatlich € 84,18
2. Volle Geldleistungsberechtigung:
Kosten im Jahr 2018: monatlich € 105,20.
Mehr-Wert-News: Was ist bei der Senkung des
Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % zu beachten?
Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein
ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein
einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.
Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine
Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % anzuwenden.
Sollten Sie eine Anzahlung mit 13 % Vorsteuer vor November 2018 für eine Nächtigung nach dem 31.10.2018 geleistet haben, so wird das Hotel die Anzahlungsrechnung im
November 2018 korrigieren.
Als Unternehmer haben Sie die korrigierte Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung vom November zu berücksichtigen.
Auch aus den pauschalen Inlandsnächtigungsdiäten kann ab November wieder 10 % Vorsteuer herausgerechnet werden.
Mehr-Wert-News: Müssen auch Kleinunternehmen Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner bestellen?
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsplatzevaluierung durchzuführen. Dabei werden Sicherheits- und Gefahrenrisiken systematisch ermittelt und Maßnahmen
zur Gefahrenminimierung festgelegt. Dadurch soll es zu weniger Arbeitsunfällen kommen und so auch zu weniger Krankenständen der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss dazu eine entsprechende
Dokumentation führen.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
ihrer Arbeitnehmer durch besonders ausgebildete Präventivfachkräfte zu sorgen. In Kleinbetrieben mit Arbeitsstätten mit höchstens 50 Beschäftigten kann die Unterstützung durch
Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner auf Antrag auch durch ein Präventionszentrum der AUVA erfolgen. Dabei erfolgen Begehungen grundsätzlich in folgendem Rhythmus:
1-10 Arbeitnehmer: alle zwei Jahre
1-10 Arbeitnehmer bei Büro- (oder büroähnlichen) Arbeitsplätzen: alle drei Jahre
11-50 Arbeitnehmer: jährlich
zusätzlich nach Erfordernis
Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die Durchführung und die Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung.
Fehlt die Dokumentation, wird bei einem Arbeitsunfall, bei dem eventuell strafrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche
Konsequenzen drohen, eine Beweisführung, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenminimierung gesetzt wurden, schwierig.
Mehr-Wert-News: Bis zum 30.9.2018 zu
erledigen!
Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere
geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.
Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2017 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann
eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine
Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2017 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.
Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer
mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Mehr-Wert-News: Familienbonus Plus ab 2019 - Teil
2
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden,
wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn
mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurde.
Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates
Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten
vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern
steht kein Familienbonus zu.
Entfall von Begünstigungen
Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:
- der Kinderfreibetrag: € 440,00 oder 2 x € 300,00 (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr
und
- die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr: unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.300,00 pro
Kind und Jahr.
Wirksamkeit
Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr
2019 berücksichtigt werden.
Mehr-Wert-News: Familienbonus Plus ab 2019 - Teil
1
Der Nationalrat hat das Jahressteuergesetz 2018 beschlossen – dies umfasst nun auch folgende Regelungen zum sogenannten Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren
bei Anspruch auf Familienbeihilfe.
Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder
Verkehrsabsetzbetrag hingegen schon).
Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro
Jahr).
Aufteilungsmöglichkeiten
Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den
Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/750,00 bzw. € 250,00/250,00).
Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z. B. bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Nur für
Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung ist z. B., dass der Unterhalt geleistet wird), besteht für
diesen auch Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und
leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis
€ 1.350,00/150,00 aufgeteilt werden.
Mehr-Wert-News: Hinzurechnungsbesteuerung
In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im Körperschaftsteuergesetz eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer
Betriebsstätte geregelt.
Unter Passiveinkünften werden z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden oder auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Versicherungen, Banken und Abrechnungsunternehmen verstanden.
Sind die Voraussetzungen dieser neuen Regelung erfüllt, werden die Passiveinkünfte beim Gewinn der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet.
Mehr-Wert-News: Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus
Drittländern
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs
angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2017 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2018 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die
keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform
gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.
Unser Tipp: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.
Mehr-Wert-News: Vertreterpauschale
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, max. jedoch €
2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von € 132,00 steuerlich geltend machen können. Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie
Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.
Das Bundesfinanzgericht sah es durch das Gesetz nicht gedeckt, dass steuerfreie Kostenersätze das Pauschale bei Vertretern nicht kürzen, und hatte
verfassungsrechtliche Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hob daraufhin die entsprechende Bestimmung der Verordnung als gesetzeswidrig auf.
Der Finanzminister reagierte auf diese Entscheidung und so ist entsprechend der kürzlich geänderten Verordnung das Pauschale auch für Vertreter ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2018 um die entsprechenden steuerfreien Kostenersätze zu kürzen.
Mehr-Wert-News: Tipps für den Urlaub 2
Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden
anmelden.
Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.
Mehr-Wert-News: Umsatzsteuer - Was ist eine Großreparatur bei Gebäuden?
Ändern sich bei einem Gebäude, das der Unternehmer als Anlagevermögen verwendet, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist in einem bestimmten Ausmaß eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß auch für Vorsteuerbeträge, die bei Gebäuden auf Kosten
von Großreparaturen entfallen.
Der Begriff „Großreparatur“ wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung genauer definiert.
Daraufhin hat das BMF auch die Umsatzsteuerrichtlinien angepasst:
Eine „Großreparatur“ im Sinne der Umsatzsteuer sei ein
- nicht aktivierungspflichtiger (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchter) Aufwand,
- der nicht „regelmäßig“ erwächst und
- von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“.
Das ist auch gegeben, wenn der Aufwand, in Relation zum „gesamten Anschaffungswert“ des Grundstücks bzw. Gebäudes, nur gering ist.
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Mehr-Wert-News: Kann ich meine Steuern später bezahlen?
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen.
Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde
- das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
- die Entrichtung in Raten bewilligen kann.
Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.
Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen
- mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
- die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.
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Mehr-Wert-News: Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement.
Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge Aufgaben zu erledigen. Gleichzeitig soll auch das Privat- und Familienleben nicht zu kurz kommen
und ausreichend Zeit für Erholung bleiben.
Hier finden Sie einige Tipps:
Setzen Sie sich Ziele und schreiben Sie diese auf Ein Ziel ist für Sie selbst und Ihre Mitarbeiter eine Herausforderung. Handlungen werden danach ausgerichtet, das
Erreichte kann an den aufgestellten Zielen gemessen werden. Wenn Sie diese Ziele schriftlich festhalten, ist die spätere Kontrolle der Zielerreichung umso leichter.
Setzen Sie Prioritäten:
Viele Menschen sind erfolgreicher, wenn Sie eine Aufgabe nach der anderen ausführen und nicht versuchen, alles auf einmal zu erledigen. Um sich einer einzigen Aufgabe widmen zu können, ist es aber erforderlich, zuvor eine Liste aller Aufgaben zu erstellen und diese klar zu priorisieren.
Hüten Sie sich vor Zeitdieben:
Identifizieren Sie schonungslos Ihre eigenen Zeitdiebe wie unnötige Telefonate oder Besuche, ständiges Verschieben von unangenehmen Aufgaben oder mangelhafte Kommunikation.
Die stille Stunde:
Tragen Sie Zeitblöcke in Ihren Kalender ein, in denen Sie ungestört arbeiten können, und planen Sie, welche wichtige Aufgabe Sie in dieser ungestörten Zeit am besten erledigen können. Hier ist es wichtig, möglichst alle Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) zu blockieren und andere Ablenkungen auszuschalten.
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Mehr-Wert-News: Sind Rabatte an Angehörige beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu versteuern?
Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Folgende Grenzwerte sind zu beachten:
- Der Mitarbeiterrabatt übersteigt im Einzelfall nicht 20 %.
- Bei Rabatten über 20 % werden die Rabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.
Das BMF hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien auch seine Rechtsansicht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte
gewährt werden.
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Mehr-Wert-News: Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 % auf 10 %
Der Umsatzsteuersatz soll von 13 % auf 10 % gesenkt werden für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist
auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein
einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar sein, die nach dem
31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Somit wird die Erhöhung der USt für Beherbergung und Camping durch die Steuerreform 2015/16 wieder zurückgenommen. Auch die entsprechenden Berechnungen für die
Aufteilung von Pauschalangeboten von Beherbergung und Verköstigung werden damit wieder hinfällig.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Mehr-Wert-News: Was versteht man unter Entstrickungsbesteuerung?
Die Entstrickungsbesteuerung soll bei Gewinnverlagerung von Österreich ins Ausland und vom Ausland nach Österreich der Abgrenzung der Besteuerungshoheit Österreichs
dienen.
Im betrieblichen Bereich werden so stille Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder Betrieben ins Ausland besteuert.
Bei Überführungen ins Inland sollen ausländische stille Reserven neutralisiert werden. Dies gilt auch für sonstige Leistungen. Auch wenn Umstände eintreten, die das
Besteuerungsrecht Österreichs einschränken, kann Steuer anfallen. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen die entstandene Steuerschuld in Raten entrichtet werden.
Auch im außerbetrieblichen Bereich kann bei Umständen, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechtes von Österreich führen, Steuer anfallen.
Dies betrifft vor allem stille Reserven und Zinsen von Wirtschaftsgütern im Bereich des Kapitalvermögens.
Im Falle z. B. eines Wegzuges einer natürlichen Person oder einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalanteilen an natürliche Personen im EU-/EWR-Ausland mit
umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann unter bestimmten Umständen auf Antrag die Festsetzung der Steuerschuld aufgeschoben werden (z. B. bis zur Veräußerung der Wertpapiere).
In anderen Fällen gibt es auch hier die Möglichkeit der Ratenzahlung auf Antrag.
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Mehr-Wert-News: Wie werden Internatskosten für Lehrlinge refundiert?
Seit 1.1.2018 hat der Lehrherr die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule
bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen.
Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.
Kostenersatz
Der Lehrberechtigte bekommt die Kosten mittels Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle refundiert.
Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Lehrvertrag am ersten Tag des Aufenthalts im Internat aufrecht war. Keinen Ersatz bekommen Lehrberechtigte beim
Bund, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
Wurde beispielsweise von einem Privatquartier Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so wird bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern nur der Nettobetrag
ersetzt.
Ablauf
Der Förderantrag zum „Kostenersatz Unterbringungskosten“ kann unter Verwendung des entsprechenden Formulars und unter Beilage der Zahlungsbestätigung und der
Rechnung entweder z. B. per E-Mail an die WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern gestellt oder auch online eingebracht werden.
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Mehr-Wert-News: Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017
Negativsteuer
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen.
Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen.
Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
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Mehr-Wert-News: Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Absetzbeträge
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem
Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen.
Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
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Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen.
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden
und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.
Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für
Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
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Mehr-Wert-News: Rechtliche Änderungen 2018.
Erhöhung der Familienbeihilfe
Ab 1.1.2018 wird die Familienbeihilfe erhöht und beträgt je Kind und Monat
bis zum 2. Lebensjahr: € 114,00
ab dem 3. bis zum 9. Lebensjahr: € 121,90
ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr: € 141,50
ab dem 19. Lebensjahr: € 165,10
Ebenso erhöht wurde die sogenannte Geschwisterstaffel und die Erhöhung bei Behinderung.
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Mehr-Wert-News: Rechtliche Änderungen 2018.
Internatskosten für Lehrlinge
Ab 1.1.2018 werden die Internatskosten für Lehrlinge vom Arbeitgeber bezahlt und diesem wiederum vom Insolvenzentgeltfonds refundiert.
Vereinfachte GmbH-Gründung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ab 1.1.2018 eine Standard-GmbH mit Mustersatzung ohne Notar gegründet werden.
Senkung des Dienstgeberbeitrags
Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,1 % auf 3,9 %.
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