Mehr-Wert-News: Was bedeutet die Zusammenlegung der
Sozialversicherungsträger ab 1.1.2020 für Unternehmer?
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen Bundesländer eine Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Für Dienst-geber sollen dadurch auch einheitliche Standards geschaffen werden.
Wie bisher schon müssen Dienstgeber mittels ELDA ihren Melde- und Beitragsverpflichtungen nachkommen.
Zuständig für den Dienstgeber ist im Regelfall die Landesstelle im jeweiligen Bundesland, wenn der Dienstgeber Beitragskonten in nur einem Bundesland hat.
Hat der Dienstgeber jedoch Beitragskonten in mehreren Bundesländern, soll er bundesweit nur mehr einen einzigen Ansprechpartner haben, einen sogenannten „Single
Point of Contact“ (SPOC). Dieser soll bei jener Landesstelle sein, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Alle jene, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert sind, sind ab dem 1.1.2020 Kunden bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die ab diesem Zeitpunkt
Rechtsnachfolgerin der SVA und SVB ist. Dies erfolgt automatisch, seitens der Kunden ist keine Aktion erforderlich.
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uns!
Mehr-Wert-News: So werden Ihre Meetings
erfolgreicher
Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen wenig Nutzen, sondern kosten Zeit und Geld. Beachten Sie daher
folgende Fragestellungen und Tipps:
Ist das Meeting notwendig? Manches kann auch durch ein Telefonat oder E-Mail erledigt werden.
Wer muss wirklich an der Besprechung teilnehmen? Wer sind die Betroffenen und wer trifft die Entscheidungen?
Erstellen Sie eine Agenda (Tagesordnung), die Sie den Teilnehmern rechtzeitig vorab zur Verfügung stellen. So kann sich jeder
auf das Meeting vorbereiten.
Planen Sie das Meeting so kurz wie möglich. Nach spätestens 1,5 Stunden sollte eine Pause eingelegt werden.
Beginnen Sie jede Besprechung pünktlich, auch wenn noch nicht alle Teilnehmer eingetroffen sind. Zu-Spät-Kommer sollten nicht
mit Wiederholungen und Zusammenfassungen belohnt werden. Geben Sie eventuelle Pausen und das Ende bekannt. Präsentieren Sie die Agenda. Legen Sie im
Vorhinein fest, wer das Protokoll schreibt.
Visualisieren Sie die wesentlichsten Informationen. Halten Sie die wichtigsten Ergebnisse in Erinnerung und fassen Sie
zusammen. So können die Teilnehmer die Fakten leichter im Kopf behalten.
Beenden Sie das Meeting nach dem Zeitplan. Vereinbaren Sie – wenn nötig – einen Folgetermin.
Versenden Sie das Protokoll an alle Teilnehmer.
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Mehr-Wert-News: Wichtiges Steuerungsinstrument für
Unternehmer: Das Budget 2020
Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und
schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in
einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.
Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der
Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.
Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden.
Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt
es mehrere Teilpläne:
Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.
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Mehr-Wert-News: Was ist bis zum 30.9.2019
von Unternehmern insbesondere zu beachten?
Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union viaFinanzOnline beantragen.
Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer
mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere
geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.
Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann
eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer 2018 handelt.
Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.
Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.
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Mehr-Wert-News: Tipps
zur digitalen Zusammenarbeit
Mittlerweile ist es in vielen Betrieben üblich, dass die Mitarbeiter mit Kollegen in anderen Städten oder anderen Büros zusammenarbeiten müssen. Dadurch entstehen
neue und besondere Herausforderungen in der Kommunikation.
E-Mails eignen sich für Arbeiten, die zeitversetzt stattfinden können. Umfangreiche Daten können im Anhang übermittelt werden und man hat auch eine gute
Dokumentation der Bearbeitung.
Kurze Abstimmungen sind einfacher per Telefon oder SMS.
Aufgaben, die ein gemeinsames Arbeiten erfordern, können mit Videokonferenzen vielleicht besser gelöst werden. Auch wenn Kreativität bei der Lösungsfindung
erforderlich ist, ist ein verbaler und visueller Austausch oft hilfreicher als nur ein schriftlicher. Persönliche Meetings und, wenn nicht möglich, Videokonferenzen sind insbesondere bei
emotionalen Themen die bessere Wahl, da Sie auch den Klang der Stimme und die Körpersprache Ihres Kollegen wahrnehmen können.
Wenn Sie gemeinsam an Dokumenten arbeiten, vereinbaren Sie Regeln oder technische Hilfsmittel, die ein versehentliches Löschen oder Überschreiben von Änderungen
vermeiden.
Wichtig: Arbeiten Sie laufend mit einem Kollegen digital zusammen, klären Sie mit Ihrem Kollegen auch, welche Uhrzeiten und Wochentage für Telefonate und SMS
günstig sind.
Mehr-Wert-News: Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!
Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der
BIC BUNDATWW zugewiesen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einer Aussendung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht
unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt werden. Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen
trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.
Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) beauftragten
Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern (Zahlungspflichtigen) mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten.
AbAnfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.
Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvor-lagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt
und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen.
Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamts
finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/.
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Mehr-Wert-News: Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind,
erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2018 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2019 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die
keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform
gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der
Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2019 gestellt
werden.
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Mehr-Wert-News: Mehrfachversicherung
Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt
werden. Dies entsteht, wenn z. B. neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.
Pensionsversicherung:
Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des
Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt.
Unternehmer können einen entsprechenden Antrag bei der SVA stellen. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-Beiträge in voller Höhe. Mittels eines Antrags auf Differenzvorschreibung kann
aber die GSVG-Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers ist erforderlich).
Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.
Krankenversicherung:
Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man
für seine GSVGpflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen, oder es kann über Antrag an die SVA eine Beitragserstattung von 4 % vorgenommen
werden.
Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige
Krankenversicherung aussuchen.
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Mehr-Wert-News: Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt – ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen.
Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:
Der Pauschbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht
der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.
Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer
im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.
Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen
abzulegen (z. B. erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).
Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei
kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:
- die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde
- die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort (z. B. Unterbringung in einem Internat).
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Mehr-Wert-News: Timeboxing: Mit konkreten Zeitfenstern mehr
erledigen
Auch wenn man viele Aufgaben delegieren kann, bleiben jedoch meist einige wichtige Aufgaben, die selbst zu erledigen sind. Durch paralleles Bearbeiten von mehreren
Aufgaben und einem fremdbestimmten Büroalltag kommt man aber oft in die Situation, die wirklich wesentlichen Punkte auf der eigenen To-do-Liste immer wieder zu verschieben.
Reservieren Sie sich daher für Ihre eigenen wichtigen Aufgaben eigene Zeitfenster auf Ihrem Kalender, sogenannte Timeboxes. Dadurch wird eine klare Struktur des
Tages erstellt und Sie planen im Vorhinein, wann Sie sich welcher Aufgabe wie lange widmen. Die Erledigung einer Aufgabe braucht oft so viel Zeit, wie man sich dafür nimmt.
Auch kleinere Routinearbeiten, wie das Beantworten von E-Mails und eingehenden Anrufen, können in einem eigenen gemeinsamen Zeitfenster erledigt werden. Am Ende des
Tages kann immer eine Timebox für die Planung des Folgetages eingetragen werden.
Diese Methode bringt Ihnen höhere Konzentration, mehr Überblick über den eigenen Tag und das Einhalten von Projektdeadlines. Zudem haben Sie das gute Gefühl, Ihre
Aufgaben und Termine im Griff zu haben.
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Mehr-Wert-News: Wie ist der neue persönliche Feiertag
geregelt?
Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.
Alle Arbeitnehmer haben aber künftig die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag auszuwählen, an welchem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist.
Der persönliche Feiertag ist allerdings aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu entnehmen, ein zusätzlicher Urlaubstag dafür ist nicht vorgesehen.
Möchte ein Arbeitnehmer nun einen seiner Urlaubstage als persönlichen Feiertag nutzen, so muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich
bekannt geben. Wählt man einen persönlichen Feiertag innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, so gilt abweichend, dass dieser frühestmöglich, spätestens aber zwei
Wochen vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber bekannt zu geben ist. So soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, den Karfreitag 2019 bereits entsprechend der neuen Regelung als
persönlichen Feiertag zu bestimmen.
Ersucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch an seinem persönlichen Feiertag zu arbeiten, und kommt der Arbeitnehmer diesem Ersuchen nach, so besteht zusätzlich
zur Bezahlung der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der Urlaubstag kann dann später konsumiert werden.
Die neue Gesetzesänderung erklärt auch Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge), die für
den Karfreitag nur für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vorsehen, als unwirksam und auch künftig als unzulässig.
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Mehr-Wert-News: Wie kommen Sie schneller zu Ihrem Geld?
Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel
eingeräumt wird. Dies bedeutet jedoch für das Unternehmen, dass es meist zumindest die Zeitspanne zwischen Lieferung bzw. Leistungserbringung und dem Zahlungseingang am eigenen Bankkonto
finanzieren muss.
Hier einige Tipps, wie diese Zeitspanne möglichst kurz gehalten werden kann:
- Auswahl der Geschäftspartner und Vertragsgestaltung: Bei Beginn der Geschäftsbeziehung können Informationen
zum Zahlungsverhalten des neuen Kunden eingeholt werden. Im Vertrag ist auf eine genaue Vereinbarung der Zahlungsbedingungen (eventuell mit
Eigentumsvorbehalten) zu achten.
Mit der Vereinbarung von Anzahlungen kann der Zahlungsfluss entsprechend der Leistungserstellung gestaltet werden.
- Fakturierung: Rechnungen sollten unmittelbar mit Lieferung oder Ende der Leistungserstellung möglichst
elektronisch versandt werden. Rückfragen aufgrund von unklaren Formulierungen in Rechnungen bindet nicht nur teure Arbeitszeit, sondern verzögert auch den
Zahlungseingang.
- Mahnungen: Mahnungen sollten zeitgerecht, klar formuliert und mit exakten Terminvorgaben beim Kunden
einlangen. Aktives Nachtelefonieren in Form von professionell geführten Mahngesprächen ist oft wirkungsvoller als mehrstufige schriftliche
Mahnschreiben.
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Mehr-Wert-News: Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei
unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?
Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien
trifft zur Haftung des Arbeitgebers nun folgende Aussagen:
Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 mit den entsprechenden Angaben zum Kind beim Arbeitsgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen
Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (kann vom Arbeitnehmer direkt vom Finanzamt oder über FinanzOnline angefordert werden) bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils den Nachweis
über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen.
Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen.
Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des
Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.
Auch nachträgliche Berichtigungen – z. B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – führen in der Regel nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten hat.
Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So
besteht eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug
berücksichtigt wurden. Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.
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Mehr-Wert-News: Familienbonus Plus: Wie ist mit laufenden Änderungen
umzugehen?
Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus
umzugehen ist.
Ändern sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer, so hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels des Formulars E31 zu melden. Folgende
Änderungen sind beispielweise bekanntzugeben:
- Wegfall der Familienbeihilfe
- Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes
- Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
- Wegfall des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag
Der Arbeitgeber hat nun ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse den Familienbonus Plus, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen
Monat, entsprechend zu berücksichtigen. Dies kann in der Lohnverrechnung eine Aufrollung erforderlich machen.
Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (d. h. zur Gänze oder zur Hälfte) kann von den Steuerpflichtigen während eines
Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedenfalls nicht mehr berücksichtigen darf ab dem Folgemonat, sobald das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
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Mehr-Wert-News: Wie lange muss ich
meine Unterlagen aufbewahren?
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen.
Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:
- Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
- Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen,
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
- Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind.
Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.
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Mehr-Wert-News: Wie kann ich meinen Umsatz planen?
Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der geplanten absetzbaren Menge und dem Preis pro Stück oder Einheit. Multipliziert
man die Anzahl mit dem Nettopreis pro Stück oder Einheit, ergibt sich der Gesamtumsatz.
Bei einer größeren Anzahl von Produkten empfiehlt es sich, diese in mehreren Produktgruppen zusammenzufassen.
Im Absatzplan legen Sie fest, wie viele Einheiten Sie von welchem Produkt verkaufen wollen. Für die Planung sind Informationen
über die Absatzmengen der vergangenen Jahre sowie die Plan- und Ist-Zahlen des aktuellen Geschäftsjahres nützlich. Daraus lassen sich eventuelle Trends erkennen, die die Planung erleichtern. Auch
die Entwicklungen des Marktes können Einfluss auf den Absatz der Produkte oder Leistungen haben. In der Preisplanung müssen Sie die Preise festlegen, die Sie im Planungszeitraum für Ihre Produkte
erzielen möchten.
Eine weitere Möglichkeit der Umsatzplanung ist die Ermittlung von Maximal- und Minimalumsatz. Mit der Mindestumsatzplanung ermitteln Sie den Umsatz, der
erforderlich ist, um die Kosten abzudecken. Dabei wird von unten nach oben ein Soll-Umsatz ermittelt. Den Maximalumsatz können Sie ermitteln, indem Sie die herstellbaren Mengen mit den
Marktpreisen multiplizieren.
Bei dieser Methode wird allerdings nicht berücksichtigt, ob diese Mengen auch tatsächlich am Markt absetzbar sind.
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Mehr-Wert-News: Wie haften Auftraggeber bei der Weitergabe von Bauleistungen für SV-Beiträge und
Lohnabgaben?
Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben
ihrer Subunternehmer. Dazu hier eine Übersicht der wesentlichsten Bestimmungen:
Höhe der Haftung
Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen
(beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:
Das auftraggebende Unternehmen haftet gegenüber der Sozialversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes.
Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats
fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
Daneben haftet der Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) seiner Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des
Werklohnes.
Entfall der Haftung
Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:
- wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste
der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)
- das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das
Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste
Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste sind vor allem folgende:
- Es müssen zunächst Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes des antragstellenden Unternehmens
in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen
sind.
- Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in
der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.
- Das Unternehmen darf zum Antragszeitpunkt außerdem keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu
dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen, und es dürfen auch keine Beitragsnachweisungen nach diesem Zeitraum ausständig
sein.
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Mehr-Wert-News: Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018
Absetzbeträge
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der
Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem
Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der
Familienbonus Plus steht erst ab 2019 zu.
Negativsteuer
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer
können für 2018 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist
negativsteuerfähig.
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Mehr-Wert-News: Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018
Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2018 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu
können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.
Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Bühnenangehörige, Politiker, Journalisten, Vertreter, Expatriates, können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für
Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden (bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Kalenderjahres 2018), Steuerberatungskosten,
Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden
Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Versicherungsprämien, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum) können für die
Veranlagung 2018 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu
berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro Kind für 2018 letztmalig auch noch ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Aber auch
Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können u. a. pauschale Freibeträge geltend gemacht
werden.
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Mehr-Wert-News: Meldepflichten bis 28.2.2019
Bis Ende Februar sind u. a. zusätzlich zu melden:
Jahreslohnzettel der Dienstnehmer
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2018 in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 an das Finanzamt melden.
Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen
Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das
Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2018 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 gemeldet werden.
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B.
Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder
technische Beratungen im Inland.
Schwerarbeitsmeldung
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2018 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich
elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Spendenorganisationen u. a. Meldung von empfangenen Beträgen
Bestimmte Beträge werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2018 hat
durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2019 zu erfolgen.
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